Die 5 Durchführungs-Wege der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) durch Entgeltumwandlung

Die betriebliche Altersversorgung kann gegenüber anderen Versorgungsangeboten auf ein besseres Verhältnis zwischen Beiträgen und Leistungen verweisen. Gründe hierfür sind Steuervorteile sowie der im Verhältnis geringen Verwaltungskosten.

Bei der Einführung der betrieblichen Altersversorgung sind die Unternehmen an Vorschriften wie Leistungsmerkmale und Mindestnormen für Betriebsrenten gebunden. Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung wurden bisher im Wesentlichen vom Arbeitgeber gezahlt. Dies waren freiwillige soziale Leistungen und demzufolge konnte er allein darüber entscheiden, ob er eine betriebliche Altersversorgung einrichten will oder nicht, wie er die Versorgungszusagen abwickelt und wie hoch sein Aufwand dazu sein sollte. Der Betriebsrat hatte bei diesen Entscheidungen kein Mitspracherecht. Dagegen hatte er bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel unter den Mitarbeitern und bei der Verwaltung der Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse ein Recht auf Mitbestimmung.
Der Arbeitnehmer kann sich aber finanziell am Versorgungsaufbau beteiligen oder ihn allein finanzieren.

Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird vereinbart, dass ein bestimmter Anteil des Lohnes in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt wird (Entgeltumwandlung). Durch die Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer Einfluss auf die Versorgungswege und die steuerliche Förderung nehmen.
Die Arten der betrieblichen Altersversorgung sind:
-Direktzusage
-Pensionskasse
-Pensionsfonds
-Unterstützungskasse
-Direktversicherung

Der Arbeitgeber kann durch die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung eine Bindung der Arbeitskräfte an sein Unternehmen erreichen und deren Treue belohnen. In der Regel verfällt bei sehr frühem Beenden des Arbeitsverhältnisses der Versorgungsanspruch vollständig. Ab einem bestimmten Zeitpunkt steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung (Versorgungsanwartschaft) zu, auch wenn er vor dem Versorgungsfall den Betrieb verlässt.
Nach dem 31.12.2000 beträgt die Frist 5 Jahre und der Arbeitnehmer muss mindestens über 30 Jahre alt sein. Ab dem 01.01.2001 gelten Übergangsregelungen.
Hat der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung den Anteil an der betrieblichen Altersversorgung selbst finanziert kommt der Aspekt der Untreue nicht zum tragen und die Anwartschaft verfällt nicht.

Hängt die Versorgungszusage von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers ab, so besteht laut Betriebsrentengesetz die gesetzliche Pflicht auf eine Absicherung der Versorgungszusagen gegen die Insolvenz des Arbeitgebers. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers übernimmt die Versorgung der Pensions-Sicherungs-Verein. Somit kann dem Arbeitnehmer die Sicherheit für die zugesagte Versorgungsleistung gegeben werden. Finanziert wird der Verein durch die Beiträge der Arbeitgeber. In der Regel gewähren Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen von sich aus einen Rechtsanspruch.

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Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersversorgung dient der Abdeckung folgender Risiken:

  • Sicherung des Lebensstandards im Alter (Langlebigkeit)
  • Absicherung bei Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit)
  • Versorgung der Hinterbliebenen bei Tod des Arbeitnehmers

  • Damit ist die betriebliche Altersversorgung mit seinem Leistungsumfang der gesetzlichen Altersversorgung im Prinzip gleichgestellt. Die betriebliche Altersversorgung ist bereits gegeben wenn ein Risiko abgesichert ist.

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