Bei der Verpfändung einer Lebensversicherung tritt der Versicherungsnehmer alle Rechte und Ansprüche, z.B. aus einer Kapitallebensversicherung an einen Gläubiger ab. Dies kann im Zuge eines Kredites geschehen, und muss dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitgeteilt werden. Der Gläubiger ist bei Nichtzahlung der Verpflichtungen die der Versicherungsnehmer eingegangen ist berechtigt alle Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu pfänden, um damit seine Geldforderung zu erhalten. Versicherungsverträge die nach dem Altersvermögensgesetz gefördert werden können nicht verpfändet werden.
Aufgrund des Umfanges finden Sie folgende Begriffseinteilungen des Lexikons nach dem Alphabet:
Diese Navigationsstruktur findet sich auf jeder Seite des Lexikons wieder.
Wer die unterschiedlichen Leistungen der verschiedenen Altersvorsorge Möglichkeiten vergleichen möchte, kann links im Menü ein kostenloses und individuelles Angebot zu verschiedenen AV Formen von einem Experten anfordern.
Weitere Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben V bis Z:
Copyright 2009 - heute by www.kapitallebensversicherungen.eu