Bei der Verjährung verfallen nach einer bestimmten Zeitspanne Ansprüche die vorher bestanden haben. Hier wird unterschieden in die Festsetzungsverjährung, und die Zahlungsverjährung. Bei dem Eintritt der Festsetzungsverjährung kann eine festgesetzte Steuer nicht mehr geltend gemacht werden, dies ist nur möglich wenn die Festsetzungsfrist noch nicht verstrichen ist. Die Verjährungsfristen betragen bei den meisten Steuern 4 Jahre zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Bei Vollstreckungskosten und Zinsen liegt die Festsetzungsfrist bei 1 Jahr. Säumniszuschläge fallen hierbei nicht unter die Festsetzungsfrist. Bei der Zahlungsverjährung wird eine geforderte Steuererstattung, oder Steuerforderung nicht mehr fällig. Die Frist bei der Zahlungsverjährung beträgt 5 Jahre. Tritt die Verjährung in Kraft so führt sie zum Erlöschen des Anspruches eines Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch 3 Jahre.
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