Stundung

Eine Stundung der Beiträge kann von Versicherern für Versicherungsnehmer bei finanziellen Engpässen gewährt werden, z.B. infolge von Arbeitslosigkeit. Hierbei kann für die Dauer von bis zu max. 1 Jahr vereinbart werden, dass nur der Risikobeitrag für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes verwendet wird. Der eigentliche Sparvorgang aber ruht. Nach dem Ablauf der gewährten Stundung sind die fehlenden Beitragsteile zuzüglich der Zinsen nachzuzahlen, oder eine Verlängerung der Ablaufzeit vorzunehmen um die fehlenden Beitragsteile auszugleichen.



 

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Überschussbeteiligungen
Überschussverwendung
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