Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann müssen in der Regel alle Vermögen die zur Bestreitung des gegenwärtigen Bedarfs vorgesehen sind aufgebraucht werden. Hierbei hat der Gesetzgeber jedoch geltende Freibeträge vorgesehen die davon unberührt bleiben. Aufwendungen die investiert werden um eine angemessene Altersvorsorge zu sichern, wie Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen, können also dementsprechend mit zu den Kosten zum Lebensunterhalt übernommen werden.
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