Sozialhilfe

Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann müssen in der Regel alle Vermögen die zur Bestreitung des gegenwärtigen Bedarfs vorgesehen sind aufgebraucht werden. Hierbei hat der Gesetzgeber jedoch geltende Freibeträge vorgesehen die davon unberührt bleiben. Aufwendungen die investiert werden um eine angemessene Altersvorsorge zu sichern, wie Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen, können also dementsprechend mit zu den Kosten zum Lebensunterhalt übernommen werden.



 

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Weitere Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben S bis U:

Schadensanzeige
Schadensregulierung
Schlussgewinnanteil
Schweigepflicht
Selbsttötung
Solvabilität
Sonderausgaben
Sozialhilfe
Sparanteil
Spartentrennung
Spezialfonds
Sterbegeldversicherung
Sterbetafeln
Stille Reserven
Stornoquote
Stundung
Subjektive Risiko
Tarif
Tarifbeitrag
Teilauszahlung
Terminfixversicherung
Terminversicherung
Todesfallschutz
Umlageverfahren
Umtauschrecht
Unfalltod-Zusatzversicherung
Überschussbeteiligungen
Überschussverwendung
Übertragungsverbot

 

 

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