Der Rentenartfaktor wird zur Berechnung genutzt um zu bestimmen inwieweit eine Rente einen wegfallenden Lohn ersetzen soll. Bei einer vollen Erwerbsunfähigkeit werden Altersrenten oder Renten mit einem Rentenfaktor von 1.0 berechnet, das heißt diese Renten ersetzen den fehlenden Lohn in vollem Umfang. Renten im Falle einer teilweisen Erwerbsminderung werden mit 0.5 berechnet, da die betroffene Person in der Lage ist das fehlende Einkommen aufgrund seiner eigenen Arbeitskraft zu erarbeiten. Die persönlichen Entgeltpunkte liegen zur Zeit bei: 1.0 für Altersrenten, Renten bei voller Erwerbsminderung, Renten wegen Arbeitsunfähigkeit, Erziehungsrenten, bei der Grossen und kleinen Witwen- bzw. Witwerrente werden diese mit 1.0 Punkten bis zum Ende des dritten Kalendermonats voll gezahlt, danach mit 0.25 Punkten berechnet. Renten wegen einer teilweisen Erwerbsminderung zurzeit mit der Hälfte, also 0.5 Punkten, Berufsunfähigkeitsrenten mit 0.66 Punkten, Halbwaisenrenten mit 0.1 Punkten und Vollwaisenrenten mit 0.2 Punkten.
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