Die Prämienanpassungsklausel legt fest in welcher Höhe (Prozentsatz) die Beiträge, und damit die verbundenen Leistungen angepasst werden, dies erfolgt in der Regel jährlich. Mit den Prämienanpassungsklauseln hat der Versicherer die Möglichkeit sich an veränderte Aufwandssituationen anzupassen, z.B. bei einer Erhöhung der Schadenshäufigkeit. In der Lebensversicherung muss die Anpassung durch einen unabhängigen Treuhänder festgestellt werden, und eine Anpassung der Beiträge darf erst erfolgen wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Versicherungsnehmer hat bei einer Prämienanpassung ohne Erhöhung des Versicherungsschutzes die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, die innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Mitteilung über die Beitragserhöhung erfolgen muss. Hierbei kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.
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