Pfändungsschutz bei Lebensversicherungen

Bestimmte Formen der Lebensversicherungen unterliegen einem Pfändungsschutz. Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) dürfen bei einer Sterbegeldversicherung 3579, 00 Euro nicht gepfändet werden, Leibrenten werden dem Arbeitseinkommen angerechnet, und fallen somit auch unter die ZPO die den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen regelt.
Eine Sonderbestimmung gilt im Bereich der Handwerkerversorgung, und bestimmt dass für Handwerker eine Lebensversicherung bis zu einem Betrag von 5112, 92 Euro pfändungsfrei bleibt.
Verträge der geförderten Altersvorsorge sind während der Ansparphase gesetzlich vor einer Pfändung und der Anrechnung in der Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt.



 

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