Die Pfändung ist eine Beschlagnahmung in das gesamte bewegliche Vermögen eines Schuldners, um die Forderungen des Gläubigers zu begleichen. Die Pfändung ist eine Art der Zwangsvollstreckung und wird auf Antrag des Gläubigers ausgeführt.
Hier besteht auch die Möglichkeit die Rechte z.B. aus einer Lebensversicherung zu pfänden, dabei wir das Versicherungsunternehmen durch einen förmlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verpflichtet Geld in der Höhe des angegebenen Pfändungsbetrages an den Gläubiger auszuzahlen.
Hat der Versicherungsnehmer im Vertrag eindeutig ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart, so erhält er trotz der Pfändung die vereinbarte Versicherungsleistung. Auch bei dem widerruflichen Bezugsrecht erhält der Gläubiger kein Geld, wenn die Gestaltungsrechte dabei nicht mit verpfändet werden.
In der geförderten Altersvorsorge sind die geschlossenen Verträge während der Ansparphase gesetzlich vor einer Pfändung sowie der Anrechnung auf die Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt. Um das geforderte Geld zu erhalten hat der Gläubiger allerdings das Recht eine bestehende Lebensversicherung aufzukündigen, Voraussetzung ist hierbei, dass die Gestaltungsrechte an einer Lebensversicherung mit verpfändet wurden. Der Gläubiger erhält dann die geforderte Summe aus dem Rückkaufswert, wenn in der Versicherung kein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart worden ist.
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