Nachgelagerte Besteuerung von Renten und Lebensversicherungen

Bei der Nachgelagerten Besteuerung sind zunächst Beiträge die z.B. zur Altersvorsorge gezahlt werden steuerfrei, nach der Fälligkeit der Versicherung und Auszahlung, muss der Empfänger die empfangenen Leistungen versteuern, dies nennt sich Nachgelagerte Besteuerung.
Die Nachbesteuerung erfolgt zu einem Einkommenssteuersatz, der in der Regel günstiger ausfällt als es zur aktiven Arbeitszeit der Fall war, und zudem können noch diverse Freibeträge geltend gemacht werden.
Die Riester-Rente muss voll versteuert werden, während andere private Renten in Höhe des Ertragsanteils von derzeit 18% versteuert werden müssen, wenn der Renteneintritt mit 65 erfolgt.

Seit Anfang 2005 sind gesetzliche Renten zu 50% zu versteuern. Bis zum Jahr 2020 steigt diese Versteuerung jährlich um bis zu 2% Punkte, danach bis 2040 jährlich um 1% Punkt, bereits 2006 lag die Versteuerung hier bei 52%. Der steuerfreie Anteil 2006 lag somit bei 48%, der im Folgejahr in einen individuellen Freibetrag umgewandelt wird, der lebenslang gleich bleibt.
In der gesetzlichen Rentenversicherung steigen hierbei auch die steuerfreien Beiträge, diese betrugen bis Ende 2004 bereits 50%, seit 2005 lag er bei 60% und wird ab dem Jahr 2025 100% betragen.
Zahlungen die aus Kapitallebensversicherungen erfolgen sind seit 2005 nach 5 Beitragsjahren und 12 Jahren Laufzeit abzüglich der gezahlten Einzahlungen, und ab dem 60. Lebensjahr zu 50% steuerfrei, davor komplett steuerpflichtig.



 

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