Der Versicherer hat die Möglichkeit gegen den Versicherungsnehmer das Mahnverfahren einzuleiten, wenn dieser über einen bestimmten Zeitraum keine Versicherungsbeiträge geleistet hat.
Bei Einleitung des Mahnverfahrens ist der Versicherer bereits leistungsfrei, und hat bei einem eintretenden Schaden keine Leistung zu zahlen. Das Mahnverfahren ist gesetzlich und vertraglich geregelt, und der Versicherungsnehmer verliert nach dessen Durchführung den vom Versicherer zugesagten Versicherungsschutz.
Bei der Einleitung des Mahnverfahrens hat der Versicherer den Versicherungsnehmer aufzufordern den rückständigen Betrag innerhalb von zwei Wochen zu begleichen, kommt der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung nicht nach und lässt die angegebene Frist verstreichen, erlischt automatisch der Versicherungsschutz für neu eingetretene Versicherungsfälle, und der Versicherer ist von der Leistung frei.
Außerdem hat der Versicherer das Recht den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. Wird der angemahnte Betrag innerhalb eines Monats gezahlt, solange noch kein Versicherungsfall bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist, entfallen die Rechtsfolgen der ausgesprochenen Kündigung. Es besteht ein Anspruch des Versicherers auf Versicherungsbeiträge bis zum Ende des Versicherungsschutzes, den er vor Gericht geltend machen kann.
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