Kriegsklausel einer Lebensversicherung

Die Kriegsklausel in Versicherungsverträgen bei Lebensversicherungen besagt, dass der Versicherer nicht zur Zahlung der vollen Versicherungsleistung verpflichtet ist, wenn der Versicherte in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang von kriegerischen Ereignissen verstirbt. Hier ist der Versicherer nur zur Zahlung des bis dahin eingezahlten Deckungskapitals einschließlich der Überschüsse verpflichtet.
Die Einschränkung dieser Leistungspflicht gilt nicht, wenn der Versicherte im Ausland verstirbt, und nicht an den Kriegsereignissen aktiv beteiligt war. Hier ist der Versicherer zur vollen Auszahlung der Versicherungsleistung verpflichtet. Dies gilt auch für Versicherungsunternehmen, wenn die versicherte Person im Polizeidienst oder in Ausübung des Wehrdienstes verstirbt.



 

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