Die Hinterbliebenenrente gewährt im Todesfall dem verbliebenen Ehepartner eine Witwen- bzw. Witwerrente, oder eine Waisenrente bei Tod eines Elternteiles. Einzelheiten zum Bezug einer Hinterbliebenenrente:
-Ehepartner müssen mind. 1 Jahr verheiratet sein
- Nach der Rentenreform von 2001 beträgt die große Witwen-/Witwerrente 55% der Versichertenrente (davor waren es 60%)
- Bezugsdauer der kleinen Witwen-/Witwerrente (für Ehepartner die jünger als 45 Jahre sind, kein Kind zu versorgen haben und nicht erwerbsgemindert sind) 25% von der Versichertenrente für eine Dauer von max. 24 Monaten
- Alle Einkommen werden auf die Rente angerechnet
- Keine Rentenzahlung erfolgt, falls die Eheschließung weniger als 1 Jahr zurückliegt, ausgenommen ist wenn eindeutig ausgeschlossen werden kann dass die geschlossene Ehe keine so genannte Versorgungsehe ist, oder bei dem plötzlichen Unfalltod des Versicherten.
- Neuregelungen der Hinterbliebenenrente wirken sich nicht auf Ehen aus, die vor der Rentenreform vom 01.01. 2001 geschlossen wurden (Einschränkung ist hierbei, dass mind. 1 Ehepartner vor dem 01.01.2002 das 40. Lebensjahr erreicht haben muss), oder bereits eine Rentenzahlung vor der Rentenreform erfolgte. Hier gilt weiterhin das alte Recht in Bezug auf die Witwen-/Witwerrenten.
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