Die Fälligkeit einer Lebensversicherung bezeichnet den Zeitpunkt in dem der Versicherer verpflichtet ist in einem eintretenden Versicherungsfall, oder nach vereinbartem Ablauftermin die vereinbarte Versicherungsleistung auszuzahlen. Eine Lebensversicherung ist zu dem Zeitpunkt fällig, indem das versicherte Ereignis eingetreten ist, z.B. durch Tod der versicherten Person oder bei Ablauf der Versicherung.
Bei einem Todesfall muss dem Versicherer dies angezeigt werden (durch Übersendung des Todesscheines) damit der Versicherer die Leistungspflicht prüfen kann. Dem Versicherer muss eine angemessene Frist gewährt werden um den Versicherungsfall zu prüfen, jedoch kann der berechtigte Empfänger der Versicherungsleistung eine Abschlagszahlung verlangen wenn sich die Prüfung mehr als einen Monat nach Anzeige des Versicherungsfalles hinzieht.
Die geforderte Abschlagszahlung kann eingefordert werden bis zur Höhe der Versicherungsleistung, und wird dann von dem Versicherer gezahlt wenn ein Anspruch nach vorläufiger Prüfung feststeht. Verweigert der Versicherer die Leistung und erklärt dies in einem Schreiben muss er darauf hinweisen, dass die geforderte Leistung innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden muss, da der Versicherer sonst endgültig nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist. Ist dieser Hinweis im Schreiben nicht vermerkt, so hat die den Anspruch erhebende Person auch nach Ablauf der 6 Monate die Möglichkeit gegen die Verweigerung der Zahlung Klage zu erheben.
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