Erwerbsminderungsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente

Eine Erwerbsminderungsrente (EMR) hat zum 01.01.2001 die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) abgelöst, und ersetzt die aus der GRV stammenden gesetzlichen Bestandteile der Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die neue Erwerbsminderungsrente wird unterschieden in eine volle und eine halbe Erwerbsminderungsrente, und wird gezahlt wenn der Arbeitnehmer in Folge körperlicher Gebrechen, Behinderungen etc. nicht mehr in der Lage ist einen Beruf in Vollzeit auszuüben.

Die volle Rente wird gezahlt, wenn der Pflichtversicherte nicht mehr in der Lage ist täglich über 3 Stunden einer Beschäftigung nachzugehen. Besteht allerdings die Möglichkeit zwischen 3-6 Stunden zu arbeiten, verkürzt sich die Zahlung der Erwerbsminderungsrente auf die Hälfte. Ist der Pflichtversicherte in der Lage mehr wie 6 Stunden täglich zu arbeiten, wird keine Erwerbsminderungsrente gezahlt.
Ein Pflichtversicherter kann hier angehalten werden in einem minderwertigen Beruf zu arbeiten, wenn dies die Zahlung der Erwerbsminderungsrente minimiert. Gezahlte Erwerbsminderungsrenten werden nach Vollendung des 65. Lebensjahres automatisch als Altersregelrente weiter gezahlt.

Möchte jemand anstelle der Erwerbsminderungsrente eine Altersregelrente vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen, so muss dies beantragt werden. Personen die vor dem 01.01.2001, also bei in Kraft treten der neuen Erwerbsminderungsrente bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, bekommen auch weiterhin die durch die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente.



 

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