Eine Aufrechnung von Versorgungsbezügen aus der betrieblichen Altersvorsorge mit den Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers für das Rentenalter ist grundsätzlich nicht erlaubt. Das heißt, dass Versorgungsbezüge wie z.B. vom Betrieb zugesagte Pensionsleistungen, nicht durch die vom Arbeitnehmer eigenfinanzierten Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge angerechnet, und somit die betrieblichen Pensionsleistungen gemindert werden dürfen.
Eine Anrechnung von anderen Versorgungsbezügen ist nur dann zulässig, wenn diese zumindest durch die Hälfte durch Zuschüsse und Beiträge des Arbeitgebers finanziert worden sind, und dies ausdrücklich in der vereinbarten Versorgungszusage von beiden Parteien - Arbeitnehmer und Arbeitgeber - festgehalten worden ist.
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