Das Anrechnungsverbot gemäß § 5 Abs. 2BetrAVG, gibt an, dass Versorgungsbezüge wie z.B. vom Betrieb zugesagte Pensionsleistungen, nicht durch die vom Arbeitnehmer eigenfinanzierten Vorsorgeaufwendungen durch Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge angerechnet, und damit die betrieblichen Pensionsleistungen gemindert werden dürfen.
Eine Anrechnung von anderen Versorgungsbezügen ist nur dann zulässig, wenn diese zumindest durch die Hälfte durch Zuschüsse und Beiträge des Arbeitgebers finanziert worden sind, und dies ausdrücklich in der vereinbarten Versorgungszusage von beiden Parteien - Arbeitnehmer und Arbeitgeber - festgehalten worden ist.
Aufgrund des Umfanges finden Sie folgende Begriffseinteilungen des Lexikons nach dem Alphabet:
Diese Navigationsstruktur findet sich auf jeder Seite des Lexikons wieder.
Wer die unterschiedlichen Leistungen der verschiedenen Altersvorsorge Möglichkeiten vergleichen möchte, kann links im Menü ein kostenloses und individuelles Angebot zu verschiedenen AV Formen von einem Experten anfordern.
Weitere Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben A bis B:
Copyright 2009 - heute by www.kapitallebensversicherungen.eu