Anfechtung Lebensversicherung

Anfechtung einer Lebensversicherung bedeutet, dass ein Versicherer einen bestehenden Versicherungsvertrag komplett auflösen kann, wenn er dem Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er beim Abschluss des Vertrages absichtlich falsche Angaben z. B. in Bezug auf seinen Gesundheitszustand angegeben hat. Damit wird der Vertrag von Beginn an als nichtig erklärt, und der Versicherer ist berechtigt alle gezahlten Versicherungsbeiträge einzubehalten. Für die Anfechtung eines Vertrages werden zugrunde gelegt die Paragraphen 22 VVG z.B. Arglistige Täuschung, und Paragraph 16 VVG in Bezug auf die Vorvertragliche Anzeigepflicht. Eine Teilauflösung des Vertrages ist nicht möglich.



 

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Weitere Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben A bis B:

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Altersgrenzen
Altersvermögens-Ergänzungsgesetz
Altersvermögensgesetz
Anfechtung
Anlagestock
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Ausbildungsversicherungen
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Aussteuerversicherungen
Barwert
Basis-Rente
Befreiende Lebensversicherung
Beginnverlegung
Beitragsanpassungsklausel
Beitragsberechnung
Beitragsbestandteile
Beitragsdepot
Beitragsfreistellung
Beitragsrückerstattung
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