Altersvermögens-Ergänzungsgesetz

Das Altersvermögens-Ergänzungsgesetz enthält Regelungen die den Aufbau eines Vermögens zur Absicherung für das Rentenalter ermöglichen soll. Mit diesem Gesetz soll der eigenständige Aufbau der Alterssicherung für Frauen geregelt werden, enthält eine Reform des Hinterbliebenenrechts, und soll das Rentenniveau sichern. Bereits laufende Renten bleiben von der Änderung unberührt, für zukünftige Renten gilt hierbei dass deren Anpassung durch die neue Rentenanpassungsformel gebremst wird. Für jede Ehe die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, und der ältere Partner vor dem 02.01.1962 geboren ist, gilt das alte Hinterbliebenenrecht unverändert weiter. Förderungen für das Altersvermögensgesetz können in Anspruch genommen werden, wenn die Person voll der deutschen Einkommenssteuerpflicht unterliegt. Dies gilt für Pflichtversicherte wie geringfügig Beschäftigte, Selbständige, Arbeitnehmern oder auch Land- und Forstwirten, Empfängern von Amtsbezügen einschließlich von Besoldung, Wehr- und Zivildienstleistenden, Personen die wie Beamte behandelt werden. Für Elternteile die sich um die Erziehung kümmern, bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Personen ( falls diese nicht erwerbstätig sind ) die sich um eine pflegebedürftige Person kümmern - dabei mind. 14 Stunden in der Woche - sowie Personen die Lohnersatzleistungen oder Vorruhestandsgeld empfangen.



 

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Weitere Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben A bis B:

Ablaufleistung
Abschlusskosten
Abtretung
Alterseinkünftegesetz
Altersgrenzen
Altersvermögens-Ergänzungsgesetz
Altersvermögensgesetz
Anfechtung
Anlagestock
Annahmebestätigung
Anpassungsversicherung
Anrechnungsverbot
Anschlussversicherung
Antragsmodell
Arbeitslosengeld 2
Auflösungsoption
Aufrechnung
Aufschubzeit
Ausbildungsversicherungen
Ausfalldeckung
Aussteuerversicherungen
Barwert
Basis-Rente
Befreiende Lebensversicherung
Beginnverlegung
Beitragsanpassungsklausel
Beitragsberechnung
Beitragsbestandteile
Beitragsdepot
Beitragsfreistellung
Beitragsrückerstattung
Beitragsverrechnung
Beitragszahler
Beleihung
Berufsgenossenschaften
Berufsunfähigkeit
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Bezugsrecht

 

 

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